Im Zeitraum von 1. Dezember 2015 bis 15. Dezember 2015 lebten die Ehegatten F. zusammen mit den Kindern in der Asylunterkunft in S.. Dort kam es gemäss den Aussagen von A.F. zwei Mal gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr. Ungereimtheiten ergeben sich insofern, als sie anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Juli 2017 zunächst angab, dass es in S. nur einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Kinder tagsüber nicht da gewesen seien (UA act. 673 Frage 106). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass A.F. zu den eigentlichen Vorfällen in S. anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht detailliert befragt worden ist.