Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die Aussagen von A.F. zur Situation im Iran nicht zutreffen würden, vermag dies demgegenüber wenig zu überzeugen. Er war im Rahmen der Strafuntersuchung offenkundig darum bemüht, die Situation im Iran in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass Frauen und Männer im Iran bis auf wenige Punkte (wie z.B. das Kopftuch) gleichberechtigt seien, Frauen nicht zur Eheschliessung gezwungen würden und auch nicht geschlagen werden dürften (GA act. 995). Auf entsprechende Nachfragen hin sah er sich indessen dazu gezwungen, diese Aussagen zu relativieren.