Eine iranische Frau hat sodann nur in wenigen, klar definierten Fällen das Recht, von sich aus eine Scheidung einzureichen. U.a. ist dies vorgesehen, wenn sie fortwährende (schwere) Körperverletzungen oder Misshandlungen durch den Mann erleidet, welche im üblichen Sinn hinsichtlich des Zustands der Frau nicht tolerierbar sind. Im Gegensatz zum Mann muss die Frau den Richter von der Ausweglosigkeit ihrer Lage und von der Notwendigkeit der Scheidung überzeugen. Diesem obliegt dabei die Interpretation schwerer - 10 -