Steht eine Ehefrau ihrem Mann sexuell nicht zur Verfügung oder verlässt sie – für längere Zeit – ohne seine Erlaubnis das Haus, gilt sie ihm gegenüber als ungehorsam (SEM-Bericht, S. 13). Vergewaltigung wird im iranischen Strafgesetz als «Ehebruch durch Gewalt oder Zwang» definiert, die Vergewaltigung in der Ehe ist demnach definitionsgemäss davon nicht erfasst (SEM-Bericht, S. 17). Eine iranische Frau hat sodann nur in wenigen, klar definierten Fällen das Recht, von sich aus eine Scheidung einzureichen.