Im Falle einer Scheidung würden die Kinder regelmässig dem Mann zugesprochen. Zudem werde im Iran erwartet, dass die Ehefrau beim Geschlechtsverkehr mitmache, wenn der Ehemann diesen wolle. Der Mann dürfe die Frau auch schlagen, damit sie mit ihm schlafe (UA act. 664 Frage 40; act. 696 Frage 85; act. 669 Frage 129; act. 701 Frage 137; GA act. 979). Das Thema Sexualität sei überdies sehr schambehaftet. Kinder würden nicht über das Thema aufgeklärt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Die Aussagen von A.F. hinsichtlich ihres Aufwachsens im Iran und die Ehe mit dem Beschuldigten sind detailliert und nachvollziehbar ausgefallen.