im Gesicht treffe, da auch im Iran Fragen gestellt würden, wenn eine Frau Hämatome im Gesicht habe (UA act. 667 f. Fragen 58 ff.). Weiter sagte A.F. aus, der Beschuldigte habe ihr oftmals mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er sie verbrennen werde (UA act. 670 Frage 81). A.F. hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Iran vom Beschuldigten abhängig gewesen sei. Sie habe keine eigene Familie mehr gehabt. Im Iran sei es so, dass der Mann die Frau rausschmeissen dürfe und dann niemand mehr zur Frau schaue. Im Falle einer Scheidung würden die Kinder regelmässig dem Mann zugesprochen.