Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist für das Obergericht erstellt, dass A.F. den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht aus eigenem Willen aktiv vollzog oder gar initiierte. Entscheidend ist daher vorliegend, ob sie dem Beschuldigten genügend zu verstehen gab, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, er sich aber trotz zumutbarer und ergriffener Selbstschutzmöglichkeiten von A.F. durch Gewalteinwirkung, Nötigungshandlungen oder dadurch, dass er sie psychisch unter Druck gesetzt hat, über ihren Willen hinweggesetzt bzw. sie zu sexuellen Handlungen genötigt hat.