So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass seine damalige Ehefrau beim Sex nie aktiv gewesen oder Gefühle gezeigt habe. Sie habe ihn auch nie geküsst oder sonst Liebe gezeigt (GA act. 996). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte dann zwar zunächst geltend, A.F. habe Spass am Sex gehabt. Näher konkretisieren konnte er dies allerdings nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26, 31). Später gab er dann zu Protokoll, dass die Initiative für Sex jeweils von ihm ausgegangen und es wegen der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs auch zu Diskussionen gekommen sei.