2.4.3. A.F. hat ausgeführt, dass Sex für sie zeitlebens nicht mit Spass, sondern vielmehr mit einer ehelichen Pflicht verbunden gewesen sei (UA act. 665 Frage 42; UA act. 701 Frage 137; GA act. 979; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 und 15). Dass die damaligen Ehegatten F. nicht ein für beide Ehegatten in gleicher Weise erfüllendes Sexualleben praktizierten, sondern es in erster Linie um die Befriedigung der Bedürfnisse des Beschuldigten ging, bestätigte dieser mit seinen Aussagen auch selbst. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass seine damalige Ehefrau beim Sex nie aktiv gewesen oder Gefühle gezeigt habe.