2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen und (teilweise versuchten) sexuellen Nötigungen handelt es sich um sogenannte «Vier-Augen-Delikte». Weder die gemeinsamen Kinder noch die einvernommenen Zeugen konnten in dieser Hinsicht von konkreten Beobachtungen berichten. Es sind daher primär die Aussagen der Privatklägerin A.F. und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.