Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Nach der Rechtsprechung ist das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Erforderlich ist eine «tatsituative Zwangssituation». Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert. Nach der Rechtsprechung kann von einem jahrelang -7-