Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen. Unter Umständen können auch kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeiten, insbesondere bei Kindern, einen vergleichbaren, ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Die Auslegung der Art.