genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.6.2 mit Hinweisen).