Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des -6- Opfers entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen).