1.3. Soweit A.F. vor Bundesgericht den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung rügte, trat das Bundesgericht mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1396/2019), welche sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung und der strafbaren Pornografie richtete, wies das Bundegericht ab, soweit es darauf eintrat. Auf diese Punkte ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils somit nicht mehr einzugehen.