190 Abs. 1 StGB auszugehen sei. Sofern das Obergericht das Nötigungsmittel der Gewalt verneine, habe es überdies erneut zu prüfen, ob die Tatbestandvariante des «Unter- psychischen-Druck-Setzens» gegeben sei. Sofern den Angaben von A.F. gefolgt werden könne, sei dabei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber eine ständige Drohkulisse aufrechterhalten habe, wobei die hierfür relevanten Elemente in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. -5-