Es wies das Obergericht an, die Aussagen von A.F. vertieft auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und zu eruieren, ob sich der Sachverhalt so, wie er von A.F. geschildert wurde, erstellen lasse. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass – sollten die Angaben von A.F. zutreffen, wonach der Beschuldigte sie bei einer oder mehreren sexuellen Handlungen im Zimmer eingesperrt, ihre Handgelenke gepackt, sie auf das Bett geworfen, dort an den Handgelenken gepackt und sie mit seinem Körpergewicht fixiert und ihr die Hose heruntergerissen habe, von einer Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen sei.