1.2. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin A.F. hinsichtlich der Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gutgeheissen, da die Beweiswürdigung unvollständig gewesen sei. Es wies das Obergericht an, die Aussagen von A.F. vertieft auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und zu eruieren, ob sich der Sachverhalt so, wie er von A.F. geschildert wurde, erstellen lasse.