A.F. nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Stellung und beantragte, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Der Beschuldigte reichte am 21. Januar 2022 seine Stellungnahme ein und hielt an seinen bisherigen Anträgen, mithin einem vollumfänglichen Freispruch, fest. -4- Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 3. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten ein. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erneut Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: