Im vorliegend noch strittigen Zusammenhang warf sie dem Beschuldigten vor, seine damalige Ehefrau A.F. in der Zeit von 1. bis 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in S. zwei Mal gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt und sie bedroht habe. A.F. habe aus verschiedenen Gründen auf Widerstand verzichtet; namentlich, weil sie seit ihrer Heirat im Jahr 2002 im Iran mehrfach mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei und wiederum Schläge befürchtet habe, sollte sie sich den Forderungen des Beschuldigten widersetzen.