Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.237 (ST.2018.80; StA.2017.2411) Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatklägerin A.F._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Beschuldigter B.F._____, geboren am tt.mm.1967, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehr- facher Tätlichkeiten, Beschimpfung und strafbarer Pornografie. Im vorliegend noch strittigen Zusammenhang warf sie dem Beschuldigten vor, seine damalige Ehefrau A.F. in der Zeit von 1. bis 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in S. zwei Mal gegen ihren Willen zum Geschlechts- verkehr gezwungen zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt und sie bedroht habe. A.F. habe aus verschiedenen Gründen auf Widerstand verzichtet; namentlich, weil sie seit ihrer Heirat im Jahr 2002 im Iran mehrfach mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei und wiederum Schläge befürchtet habe, sollte sie sich den Forderungen des Beschuldigten widersetzen. Der Beschuldigte habe zudem nach verweigertem Geschlechtsverkehr wiederholt anderen Personen erzählt, seine Ehefrau sei eine Schlampe und pflege aussereheliche sexuelle Kontakte. Er habe ihr alsdann gedroht, dass sie wieder in den Iran zurückkehren müsse und sie habe befürchtet, dass die Behörden ihr die Kinder wegnehmen würden. Ausserdem soll der Beschuldigte A.F. zwischen dem 16. Dezember 2015 und dem 19. August 2016 in der Asylunterkunft in U. mehrfach wöchentlich zum genitalen Geschlechts- verkehr und alle zwei Wochen zum Analverkehr gezwungen haben, indem er sie mit den gleichen Mitteln wie in S. unter psychischen Druck gesetzt, sie bedroht und teilweise Gewalt angewandt habe. Nach einiger Zeit habe A.F. begonnen, sich verbal und körperlich zu wehren. Daraufhin habe der Beschuldigte gedroht, er werde sie töten, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe sie auf das Bett geworfen, an beiden Handgelenken gepackt und sich mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt. Dann habe er ihre Hose heruntergerissen, ihre Unterhose zerrissen und sei gewaltsam mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 11. Oktober 2018 für die Zeit ab Mitte Juni 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung frei. Für den restlichen angeklagten Zeitraum erklärte es ihn hingegen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Beschimpfung sowie der strafbaren Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00. Zudem -3- verpflichtete es den Beschuldigten, A.F. eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten stellte das Obergericht mit Urteil vom 15. Oktober 2019 das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeit ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweisen versuchten Nötigung frei. Im Übrigen bestätigte es die vor Vorinstanz ergangenen Schuldsprüche. Es verurteilte den Beschuldigten, teilweise als Zusatzstrafe, zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tages- sätzen à Fr. 10.00 und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 63'630.00 zu. Die Zivilklage von A.F. wies es ab. 4. 4.1. Mit Urteil 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.F., welche die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung beanstandete, gut, sofern es auf die Beschwerde eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1396/2019) wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. 4.2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts Stellungnahmen einzureichen und Anträge zu stellen. Die den Fall vor Obergericht vertretende Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2021, der Beschuldigte sei der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung und der Pornografie schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. A.F. nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Stellung und beantragte, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Der Beschuldigte reichte am 21. Januar 2022 seine Stellungnahme ein und hielt an seinen bisherigen Anträgen, mithin einem vollumfänglichen Freispruch, fest. -4- Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 3. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten ein. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erneut Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Muss sich das Obergericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht wie vorliegend nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin A.F. hinsichtlich der Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gutgeheissen, da die Beweiswürdigung unvollständig gewesen sei. Es wies das Obergericht an, die Aussagen von A.F. vertieft auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und zu eruieren, ob sich der Sachverhalt so, wie er von A.F. geschildert wurde, erstellen lasse. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass – sollten die Angaben von A.F. zutreffen, wonach der Beschuldigte sie bei einer oder mehreren sexuellen Handlungen im Zimmer eingesperrt, ihre Handgelenke gepackt, sie auf das Bett geworfen, dort an den Handgelenken gepackt und sie mit seinem Körpergewicht fixiert und ihr die Hose heruntergerissen habe, von einer Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen sei. Sofern das Obergericht das Nötigungsmittel der Gewalt verneine, habe es überdies erneut zu prüfen, ob die Tatbestandvariante des «Unter- psychischen-Druck-Setzens» gegeben sei. Sofern den Angaben von A.F. gefolgt werden könne, sei dabei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber eine ständige Drohkulisse aufrechterhalten habe, wobei die hierfür relevanten Elemente in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. -5- 1.3. Soweit A.F. vor Bundesgericht den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung rügte, trat das Bundesgericht mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1396/2019), welche sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung und der strafbaren Pornografie richtete, wies das Bundegericht ab, soweit es darauf eintrat. Auf diese Punkte ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils somit nicht mehr einzugehen. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine damalige Ehefrau A.F. zwischen dem 1. und 15. Dezember 2015 in der Asylunterkunft in S. zweimal vergewaltigt zu haben. Zudem soll er A.F. ab dem 16. Dezember 2015 bis zum Juni 2016 in der Asylunterkunft in U. mehrmals pro Woche zum genitalen Geschlechtsverkehr und alle zwei Wochen zum Analverkehr gezwungen haben. Für den Zeitpunkt ab Juni 2016 wurde der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz rechtskräftig von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freigesprochen. 2.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbst- bestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des -6- Opfers entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gewalt ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Die Einwirkung auf das Opfer muss somit erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen. Unter Umständen können auch kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeiten, insbesondere bei Kindern, einen vergleichbaren, ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Nach der Rechtsprechung ist das blosse Ausnützen vorbestehender gesell- schaftlicher oder privater Machtverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Erforderlich ist eine «tatsituative Zwangssituation». Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert. Nach der Rechtsprechung kann von einem jahrelang -7- drangsalierten und (gewaltsam) unterdrückten Opfer nicht das maximale Mass an Gegenwehr erwartet werden. Patriarchale Strukturen oder ein kultureller Hintergrund – unabhängig von den ihm konkret inhärenten Gebräuchen, Sitten und Regeln – allein reichen für die Annahme einer tatbestandsmässigen Nötigung jedoch nicht aus. Der kulturelle Kontext darf jedoch nicht ausgeblendet werden. So können z.B. Rufschädigungen und Diffamierungen, die zu einer sozialen Isolation führen, in Kombination mit weiteren Faktoren durchaus geeignet sein, den Widerstand eines Opfers dauerhaft zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 2.7 mit Hinweisen). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen und (teilweise versuchten) sexuellen Nötigungen handelt es sich um sogenannte «Vier-Augen-Delikte». Weder die gemeinsamen Kinder noch die einvernommenen Zeugen konnten in dieser Hinsicht von konkreten Beobachtungen berichten. Es sind daher primär die Aussagen der Privatklägerin A.F. und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 2.4.2. A.F. reichte am 7. Juni 2017 eine durch ihre Rechtsvertreterin verfasste Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (UA act. 596 ff.), somit rund ein Jahr nachdem sich die sexuellen Übergriffe letztmals zugetragen haben sollen. Im Strafverfahren protokollierte Aussagen hinsichtlich der im Raum stehenden Sexualdelikte hat sie am 19. Juli 2017, am 22. Januar 2018, am 29. Januar 2018, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2018 und schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2019 gemacht. -8- Die Vorinstanz hat die Aussagen von A.F. (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5, S. 17-24) und des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil, E. 3.6, S. 24-26) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.3. A.F. hat ausgeführt, dass Sex für sie zeitlebens nicht mit Spass, sondern vielmehr mit einer ehelichen Pflicht verbunden gewesen sei (UA act. 665 Frage 42; UA act. 701 Frage 137; GA act. 979; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 und 15). Dass die damaligen Ehegatten F. nicht ein für beide Ehegatten in gleicher Weise erfüllendes Sexualleben praktizierten, sondern es in erster Linie um die Befriedigung der Bedürfnisse des Beschuldigten ging, bestätigte dieser mit seinen Aussagen auch selbst. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass seine damalige Ehefrau beim Sex nie aktiv gewesen oder Gefühle gezeigt habe. Sie habe ihn auch nie geküsst oder sonst Liebe gezeigt (GA act. 996). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte dann zwar zunächst geltend, A.F. habe Spass am Sex gehabt. Näher konkretisieren konnte er dies allerdings nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26, 31). Später gab er dann zu Protokoll, dass die Initiative für Sex jeweils von ihm ausgegangen und es wegen der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs auch zu Diskussionen gekommen sei. Dabei habe er seine damalige Ehefrau manchmal gefragt, wieso sie nicht wolle, worauf diese geantwortet habe, sie habe «es», d.h. den Geschlechtsverkehr, nicht gern (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33 und 34; siehe auch GA act. 1002). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist für das Obergericht erstellt, dass A.F. den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht aus eigenem Willen aktiv vollzog oder gar initiierte. Entscheidend ist daher vorliegend, ob sie dem Beschuldigten genügend zu verstehen gab, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, er sich aber trotz zumutbarer und ergriffener Selbstschutzmöglichkeiten von A.F. durch Gewalteinwirkung, Nötigungshandlungen oder dadurch, dass er sie psychisch unter Druck gesetzt hat, über ihren Willen hinweggesetzt bzw. sie zu sexuellen Handlungen genötigt hat. 2.5. A.F. hat umfangreiche Aussagen gemacht und wurde u.a. zu ihrem Aufwachsen im Iran und der Ehe mit dem Beschuldigten befragt. Hierzu hat sie konstante und in sich stimmige Ausführungen gemacht, die das Obergericht als glaubhaft beurteilt. Hinsichtlich ihres Aufwachsens im Iran hat sie konstant ausgesagt, mit 8 Jahren ein erstes Mal verheiratet und von ihrem ersten Ehemann körperlich schwer misshandelt worden zu sein (UA act. 700 Frage 129; -9- GA act. 989). Ihr erster Ehemann habe sich von ihr scheiden lassen, als sie 16 Jahre alt gewesen sei. Sie habe darauf den Beschuldigten heiraten müssen, obwohl sie dies nicht gewollt habe (UA act. 664 Fragen 39 f.; act. 688 f. Fragen 15 ff.). Die Ehe mit dem Beschuldigten beschrieb sie als lieblos. Er habe sie geschlagen, damit sie mit ihm schlafe (UA act. 669 Frage 121; GA act. 979). Sie machte detaillierte Aussagen zur vom Beschuldigten im Iran gegen sie ausgeübten Gewalt. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte in der Regel den nächstbesten Gegenstand genommen und sie damit geschlagen habe. Oft habe er auch einen Gürtel verwendet. Dabei habe er darauf geachtet, dass er sie nicht im Gesicht treffe, da auch im Iran Fragen gestellt würden, wenn eine Frau Hämatome im Gesicht habe (UA act. 667 f. Fragen 58 ff.). Weiter sagte A.F. aus, der Beschuldigte habe ihr oftmals mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er sie verbrennen werde (UA act. 670 Frage 81). A.F. hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Iran vom Beschuldigten abhängig gewesen sei. Sie habe keine eigene Familie mehr gehabt. Im Iran sei es so, dass der Mann die Frau rausschmeissen dürfe und dann niemand mehr zur Frau schaue. Im Falle einer Scheidung würden die Kinder regelmässig dem Mann zugesprochen. Zudem werde im Iran erwartet, dass die Ehefrau beim Geschlechtsverkehr mitmache, wenn der Ehemann diesen wolle. Der Mann dürfe die Frau auch schlagen, damit sie mit ihm schlafe (UA act. 664 Frage 40; act. 696 Frage 85; act. 669 Frage 129; act. 701 Frage 137; GA act. 979). Das Thema Sexualität sei überdies sehr schambehaftet. Kinder würden nicht über das Thema aufgeklärt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Die Aussagen von A.F. hinsichtlich ihres Aufwachsens im Iran und die Ehe mit dem Beschuldigten sind detailliert und nachvollziehbar ausgefallen. Was ihre Ausführungen zur allgemeinen Stellung der Frau im Iran betrifft, so werden ihre Äusserungen auch durch den Bericht «Focus Iran, Häusliche Gewalt» des Staatssekretariats für Migration gestützt (abrufbar im Internet). Darin wird erwähnt, dass das iranische Zivilgesetz die Ehe zwischen Mann und Frau im Kern als sexuellen Vertrag versteht. Steht eine Ehefrau ihrem Mann sexuell nicht zur Verfügung oder verlässt sie – für längere Zeit – ohne seine Erlaubnis das Haus, gilt sie ihm gegenüber als ungehorsam (SEM-Bericht, S. 13). Vergewaltigung wird im iranischen Strafgesetz als «Ehebruch durch Gewalt oder Zwang» definiert, die Vergewaltigung in der Ehe ist demnach definitionsgemäss davon nicht erfasst (SEM-Bericht, S. 17). Eine iranische Frau hat sodann nur in wenigen, klar definierten Fällen das Recht, von sich aus eine Scheidung einzureichen. U.a. ist dies vorgesehen, wenn sie fortwährende (schwere) Körperverletzungen oder Misshandlungen durch den Mann erleidet, welche im üblichen Sinn hinsichtlich des Zustands der Frau nicht tolerierbar sind. Im Gegensatz zum Mann muss die Frau den Richter von der Ausweglosigkeit ihrer Lage und von der Notwendigkeit der Scheidung überzeugen. Diesem obliegt dabei die Interpretation schwerer - 10 - Körperverletzung und Misshandlung als «fortwährend» und «nicht tolerierbar». Sofern die Frau vor Gericht zugibt, dem Mann gegenüber ungehorsam gewesen zu sein, verliert sie den Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit aber auch, wenn der Ehemann seinen Pflichten zuvor nicht nachgekommen ist. Der Mann kann sich demgegenüber ohne konkrete Angabe von Gründen scheiden lassen (SEM-Bericht, S. 14 f.). Nach einer Scheidung können Frauen zudem das Sorgerecht für die Kinder verlieren und sind oft finanziell vom Mann abhängig (SEM-Bericht, S. 21). Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die Aussagen von A.F. zur Situation im Iran nicht zutreffen würden, vermag dies demgegenüber wenig zu überzeugen. Er war im Rahmen der Strafuntersuchung offenkundig darum bemüht, die Situation im Iran in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, dass Frauen und Männer im Iran bis auf wenige Punkte (wie z.B. das Kopftuch) gleichberechtigt seien, Frauen nicht zur Eheschliessung gezwungen würden und auch nicht geschlagen werden dürften (GA act. 995). Auf entsprechende Nachfragen hin sah er sich indessen dazu gezwungen, diese Aussagen zu relativieren. So gab er dann zu Protokoll, dass Frauen schon einen guten Grund haben müssten, um sich scheiden lassen zu können, währenddem Männer einfach die Mitgift zurückzahlen müssten. Auch musste er eingestehen, dass die erste Verheiratung von A.F. im Alter von 8 Jahren wohl nicht auf deren Willen bzw. auf Freiwilligkeit beruhte (GA act. 997, 1000). Seine ersten Aussagen müssen damit als beschönigend eingestuft werden. Ebenso wenig kann er etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er anlässlich seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 bestreitet, dass A.F. von ihm abhängig gewesen sein soll und dabei betont, diese habe von ihrem ersten Ehemann im Zuge der Scheidung Gold erhalten. A.F. hat dies nicht bestritten. Sie hat indessen nachvollziehbar ausgeführt, dass sie nur vier Armreifen, ein paar Ohrringe und einen Ring erhalten habe und dies nicht für ihre finanzielle Unabhängigkeit gereicht habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Die Aussagen von A.F. zu ihrer Zeit im Iran sind demnach als glaubhaft zu beurteilen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Befragung des ersten Ehemannes sowie des ersten Sohnes von A.F. beantragt, sind die Beweisanträge abzuweisen. Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass A.F. bereits mit 8 Jahren ein erstes Mal verheiratet worden ist. Ob sie auch in ihrer ersten Ehe, wie von ihr geschildert wurde, Gewalt erlebt hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob A.F. zu ihrem ersten Sohn und ihrem ersten Ehemann, welche ebenfalls in der Schweiz leben, derzeit Kontakt hat oder nicht. Aus den Befragungen wäre damit kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. - 11 - 2.6. 2.6.1. A.F. äusserte sich im Weiteren ausführlich zu den sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten. Diese sind für das Obergericht grundsätzlich stimmig ausgefallen. Auf diverse Widersprüche ist untenstehend vertieft einzugehen. Im Zeitraum von 1. Dezember 2015 bis 15. Dezember 2015 lebten die Ehegatten F. zusammen mit den Kindern in der Asylunterkunft in S.. Dort kam es gemäss den Aussagen von A.F. zwei Mal gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr. Ungereimtheiten ergeben sich insofern, als sie anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Juli 2017 zunächst angab, dass es in S. nur einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, als die Kinder tagsüber nicht da gewesen seien (UA act. 673 Frage 106). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass A.F. zu den eigentlichen Vorfällen in S. anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht detailliert befragt worden ist. Als sie anlässlich einer späteren Einvernahme detaillierter zur Zeit in S. befragt wurde, sprach sie von zwei Übergriffen während der Nacht, währenddem die Kinder im gleichen Raum geschlafen hätten (UA act. 697 Frage 96). In weiteren Einvernahmen blieb sie bei ihrer Aussage, wonach es in S. zwei Mal während der Nacht zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll und sie äusserte sich detailliert zu den Vorfällen. Im Zimmer in S. habe es Kajütenbetten gehabt, wobei sie oben und der Beschuldigte unten geschlafen habe. Er habe sie dann in der Nacht am Arm gezogen und sie so geweckt, worauf sie zu ihm nach unten gegangen sei. Sie habe sich nicht physisch gewehrt, sondern nur die Augen zugemacht und geweint. Sie habe sich nicht gewehrt, weil sie schon ihr ganzes Leben lang habe schweigen müssen. Zudem habe sie Angst gehabt, dass die Kinder aufwachen könnten. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass sie zurück in den Iran gehen müssten oder dass ihnen die Kinder weggenommen würden, wenn sie streiten würden. Bei den Vorfällen in S. sei sie oben bekleidet und unten nackt gewesen, wobei der Beschuldigte seine eigenen und ihre Kleider ausgezogen habe. Er sei vaginal in sie eingedrungen und zum Samenerguss gekommen (UA act. 697 f. Fragen 96 ff., UA act. 701 f. Fragen 139 ff.; GA act. 980 f.). Das Obergericht hält diese Aussagen für schlüssig und nachvollziehbar. Eine erste, im Rahmen einer nicht detaillierten Befragung anders ausgefallene Aussage führt mithin nach Ansicht des Obergerichts nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebliche Zweifel aufkommen würden. Dabei ist für das Obergericht insbesondere auch entscheidend, dass A.F. regelmässig sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten ausgesetzt war und ihr eine genau zeitliche und/oder örtliche Einordnung der Vorfälle ohne nähere Reflektion entsprechend schwerer gefallen sein dürfte. - 12 - 2.6.2. 2.6.2.1. Die damaligen Ehegatten F. wurden schliesslich in die Asylunterkunft in U. transferiert. Auch dort kam es gemäss den Aussagen von A.F. regelmässig zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen. Hinsichtlich der Kadenz sprach A.F. zunächst davon, dass es beinahe täglich vorgekommen sei (UA act. 673 Frage 106), im späteren Verlauf des Verfahrens sprach sie von drei bis vier Mal pro Woche, einmal gab sie zu Protokoll, dass es sicher mindestens zwei Mal wöchentlich vorgekommen sei, manchmal mehr und manchmal weniger (UA act. 699 Frage 118, UA act. 705 Frage 173). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie aus, dass es in U. anders [als vorher] gewesen sei, da die Kinder dann in die Schule gegangen seien. Von da an sei es häufiger gewesen, ca. drei bis vier Mal in der Woche (GA act. 982). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sprach sie ebenfalls von drei bis vier Mal pro Woche (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Die Angaben von A.F. zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe stimmen demnach grundsätzlich überein, zumal die Aussage, es sei drei bis vier Mal die Woche geschehen, mit der Aussage, es sei beinahe täglich vorgekommen, nicht in einem Widerspruch steht. Teilweise sei der Beschuldigte auch anal in sie eingedrungen. Sie sei immer auf dem Rücken gelegen. Wenn er sie von der anderen Seite gewollt habe, habe er sie umgedreht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Hinsichtlich der Kadenz äusserte sie sich zunächst dahingehend, dass es pro Woche ein bis zwei Mal oder alle zwei Wochen einmal vorgekommen sei (UA act. 724 Frage 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie dann aus, dass es pro Woche sicher einmal vorgekommen sei, wenn sie pro Woche vier Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16), was sich mit ihren früheren Aussagen grundsätzlich in Übereinstimmung bringen lässt. Den Analverkehr beschrieb A.F. als schmerzhaft. Der Schmerz und der Druck seien so gross gewesen, dass sie selber die Hand vor den Mund genommen habe, damit sie nicht habe schreien müssen. Vor allem in der Nacht, als die Kinder im Raum gewesen seien, habe sie versucht, dass diese nichts mitbekommen würden, oder dass die Leute draussen etwas hören würden. Sie habe nach dem Analverkehr jeweils einen Tag Schmerzen, aber keine Verletzungen gehabt (UA act. 724 f. Fragen 30 f.). Die Aussagen von A.F. zu den eigentlichen sexuellen Übergriffen sind nicht sehr detailliert ausgefallen. Dies dürfte allerdings dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Vaginal- bzw. Analverkehr gemäss ihren Aussagen grundsätzlich immer gleich abspielte. Ihre Aussagen zu den Übergriffen erweisen sich jedoch als konstant, wobei ihre an vielen Stellen sprunghafte bzw. nicht chronologische Erzählweise und das spontane Schildern von unterschiedlichen, zeitlich nicht zusammenhängenden Vorfällen ins Auge sticht. In ihren Aussagen können sodann weitere Elemente erkannt - 13 - werden, welche für deren Erlebnisbasiertheit sprechen. So erwähnte A.F. u.a. im Zusammenhang mit dem Analverkehr spontan, dass dieser schmerzhaft gewesen sei und sie vor Schmerzen jeweils die Hand vor ihren Mund gehalten habe, damit man sie nicht hören würde, womit sie von sich aus innere Vorgänge bzw. ihr Empfinden während den Übergriffen beschrieb, was für eine Erlebnisbasiertheit spricht. A.F. verzichtete auch auf naheliegende Mehrbelastungen. So verneinte sie, dass es in V. und W. zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Im Weiteren machte sie auch für den Beschuldigten entlastende Umstände geltend. So führte sie u.a. aus, dass der Beschuldigte nach dem Versterben ihres Vaters ihren Wunsch, keinen Geschlechtsverkehr zu haben, akzeptiert habe (UA act. 694 f. Fragen 71 und 73). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie sodann aus, dass sie in den zwei Monaten vor ihrer räumlichen Trennung gar keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt hätten (GA act. 989; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Sie schilderte auch diverse Nebensäch- lichkeiten, welche für das Kerngeschehen an und für sich nicht relevant sind. U.a. erwähnte sie, dass es der Beschuldigte auch nicht akzeptiert habe, wenn sie ihre Periode gehabt habe (UA act. 674 Frage 112). An anderer Stelle sprach sie zudem von Schmerzen und Blutungen während des Geschlechtsverkehrs und führte in diesem Zusammenhang aus, dass dieser auch stattgefunden habe, als sie wegen einer drohenden Gebärmuttersenkung gemäss ärztlichem Rat eigentlich keinen Geschlechtsverkehr hätte haben dürfen (UA act. 675 Fragen 120 und 121). Auch diese Aussagen sind als Hinweise auf einen realen Erlebnis- hintergrund zu sehen. A.F. zeichnete im Weiteren ein überzeugendes Bild davon, wie sie sich dem Beschuldigten mehr und mehr widersetzte. Auch als sie in U. gewesen seien, habe sie sich zunächst nicht gewehrt und es einfach über sich ergehen lassen. Sie wisse nicht, wie viel der Betreuer der Asylunterkunft in U. mitbekommen habe. Die Streitereien seien meistens nachts gewesen. Zudem habe ihre Tochter C.F. wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse jeweils übersetzen müssen (UA act. 690 Fragen 34 und 35). Dann habe es allerdings einen Kurs in Q. gegeben, welchen sie und der Beschuldigte hätten besuchen müssen, und wo ihr gesagt worden sei, dass man in der Schweiz keine Gewalt gegen Frauen anwenden und diese nicht zum Sex zwingen dürfe. Zudem habe ihr eine kurdische Frau gesagt, dass sie sich wehren dürfe. Danach habe sie sich getraut, vermehrt Gegenwehr zu leisten und habe angefangen, nein zu sagen (UA act. 699 Fragen 117 und 122; UA act. 701 Frage 133). Der Beschuldigte habe auf ihren vermehrten Widerstand in der Folge mit Drohungen und Verunglimpfungen gegenüber anderen afghanischen Personen reagiert. Nach dem Kurs in Q. sei sie mutiger geworden, und wenn der Geschlechtsverkehr mehr als zwei Mal die Woche gewesen sei, habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie wolle nicht. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie hätte Sex haben wollen. Sie habe immer noch Angst gehabt. Aber in U. habe sie begonnen, ihm zu - 14 - sagen, dass er das nicht dürfe. Der Beschuldigte habe dann aber einen anderen Weg gefunden, um Druck zu machen (GA act. 983 f.). Er habe anderen Afghanen gesagt, dass sie eine Schlampe und eine Hure sei und mit einem anderen Mann schlafe (UA act. 700 Frage 122; GA act. 984). Es seien dann sogar Personen zu ihr gekommen und hätten gefragt, wieso sie nicht mehr mit ihrem Mann schlafe. Dies sei für sie unerträglich gewesen (UA act. 691 Frage 38). Die anderen Männer hätten dann zu ihren Frauen gesagt, sie dürften keinen Kontakt mehr mit ihr haben. Die Frauen hätten sich darauf zurückgezogen und sie nicht mehr gegrüsst (UA act. 705 Fragen 170 f.). Wenn er ihr körperliche Gewalt angetan hätte, wäre das einfacher für sie gewesen, da sie sich daran gewöhnt habe. Aber weil der Beschuldigte überall herumerzählt habe, sie sei eine Hure oder Schlampe, habe sie vor lauter Scham nicht rausgehen können. Die anderen Personen hätten ihre Geschichte nicht gekannt und fast alle hätten ihm geglaubt und sie als Schlampe gesehen (UA act. 700 Frage 123). Zudem habe der Beschuldigte ihr gedroht, er werde sie töten, falls sie nicht mit ihm schlafe oder sie mit einem anderen Mann zusammenkomme (UA act. 703 Frage 163). In der Schweiz seien die Drohungen schlimmer geworden, denn im Iran habe der Beschuldigte immerhin noch ein wenig Angst vor der Todesstrafe gehabt (UA act. 671 Frage 84). A.F. berichtete auch von erneuter Gewaltanwendung des Beschuldigten. Sie machte geltend, dass es in U. zu einem heftigen tätlichen Übergriff des Beschuldigten gekommen sei. Er habe sie geschlagen und an den Haaren gezogen und schlussendlich einen Velosattel nach ihr geworfen, mit welchem er sie dann am Oberschenkel getroffen habe. Nach diesem Vorfall hätten andere Personen den Beschuldigten gewarnt, dass er sich nicht so verhalten dürfe, weshalb er in der Folge nicht mehr tätlich gegen sie geworden sei (UA act. 672 f. Fragen 92 ff.; act. 710 Frage 208; act. 723 Frage 15; GA act. 935). A.F. berichtete überdies von Gewaltanwendung spezifisch im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen (UA act. 674 ff. Fragen 117, 122 und 129; act. 700 Frage 126; act. 706 Fragen 177 f.; act. 724 Frage 23; GA act. 983, 984). Die Dynamik zwischen den damaligen Ehegatten, die Drohungen wie auch der tätliche Übergriff wurden von A.F. detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ihre Antworten zur Frage, ob und wie oft der Beschuldigte in der Schweiz im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt gegen sie anwandte, erscheinen auf den ersten Blick indessen nicht vollends klar. Während A.F. an gewissen Stellen ausführte, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie sich ihm verweigert habe (UA act. 675 Frage 122; act. 699 Frage 122), sagte sie an anderer Stelle aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz beim Geschlechtsverkehr nie Gewalt gegen sie angewandt habe (GA act. 985). Diese Ausführungen erscheinen widersprüchlich. Zu beachten ist indessen, dass A.F. vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass Gewaltanwendung für sie bedeute, dass sie dabei irgendwo verletzt werde - 15 - oder blaue Flecken davontrage. Wenn ihr Mann demgegenüber versuche, ihre Unterhose auszuziehen und sie sich dagegen wehre, er dies dann aber trotzdem schaffe, weil er stärker sei als sie, stelle dies für sie keine Gewalt dar (GA act. 990). Ihre Aussagen müssen daher im Lichte dieser Ausführungen gewürdigt werden und machen offensichtlich, dass A.F. das Festhalten ihrer Hände und das gewaltsame Herunterreissen ihrer Unterhose offenkundig nicht als Gewaltanwendung versteht. A.F. hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sodann klar verneint, dass es in der Schweiz zu Schlägen im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entsprechend muss daraus geschlos- sen werden, dass sich A.F. dort, wo sie ausdrücklich von «Geschlagen werden» im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr sprach, auf die Zeit im Iran bezog (vgl. bspw. ihre Aussagen in UA act. 674 f. Fragen 111 ff.; insbes. Frage 122; oder in UA 700 Frage 126). Hinsichtlich der gemeinsamen Zeit in der Schweiz hat A.F. konstant geschildert, dass der Beschuldigte in U. ihre Handgelenke gepackt, ihre Unterhosen heruntergerissen und sich auf sie gelegt habe, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Hier stellt sich die Frage, wie oft der Beschuldigte auf diese Art und Weise vorgegangen ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie diesbezüglich eindeutig aus, dass dies nur einmal passiert sei (GA act. 990). Dies steht im Widerspruch zu ihrer Aussage im Untersuchungsverfahren, wo sie auf die gleiche Frage als Antwort gab: «Mehrere Male, fast jedes Mal ist es so gewesen» (UA act. 706 Frage 178). Auch wenn sie dort hinsichtlich der Vorfälle in U. befragt wurde, ist allerdings wiederum davon auszugehen, dass sich auch diese Aussage auf frühere Fälle im Iran bezog, zumal A.F. ansonsten konstant aussagte, dass sie in der Schweiz in der Regel auf Widerstand verzichtet habe. Entsprechend ihrer unmissverständlichen Aussage vor der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz nur einmal auf diese Art und Weise den Geschlechtsverkehr erzwungen hat und es sich dabei um den von A.F. stets detailreich geschilderten Vorfall handelte, anlässlich welchem der Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen die Türe abschloss, ihre Handgelenke packte und sie aufs Bett warf, worauf sie dem Beschuldigten drohte, dass sie den Chef bzw. den Betreuer der Asylunterkunft rufen werde. Der Beschuldigte habe darauf ihre Hosen heruntergezogen, ihre Hände gefesselt und gesagt «Schreie jetzt und der Chef kommt». Da sie aber halb nackt gewesen sei, habe sie sich geschämt, weshalb sie ruhig geblieben sei (UA act. 705 f. Fragen 176 und 177; GA act. 984; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin lassen sich die dargelegten Widersprüche bei einer näheren Betrachtung auflösen. - 16 - 2.6.2.2. Es bleibt auf Motive von A.F. für eine Falschaussage einzugehen. Im Vordergrund steht die von ihr begehrte Trennung bzw. Scheidung vom Beschuldigten. Wie A.F. an mehreren Stellen ausführte, hatte sie jeweils Angst, dass ihr im Falle einer Scheidung die Kinder weggenommen würden. Im Iran würden die Kinder dem Vater zugesprochen (UA act. 665 Frage 44; UA act. 690 Frage 36). Aber auch in der Schweiz hätten Personen ihr in Aussicht gestellt, dass sie im Falle von Konflikten mit dem Beschuldigten die Kinder nicht würde behalten können (UA act. 669 Frage 72; UA act. 699 Frage 120; UA act. 690 Frage 28). Mithin ist denkbar, dass A.F. das vorliegende Strafverfahren dazu hätte nutzen wollen, um den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken und so das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zu erhalten. Nicht unbesehen bleiben darf indessen, dass das vorliegende Strafverfahren für sie auch mit negativen Konsequenzen behaftet war. So ergibt sich aus den Akten, dass sich ihr Sohn D.F. mit dem Beschuldigten solidarisiert bzw. dessen Position eingenommen hatte und zwischenzeitlich sogar fremdplatziert werden musste. Neben der von A.F. angestrengten Scheidung dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens – welches primär auf den Aussagen von A.F. gründet – in Haft war, die Beziehung zu ihrem Sohn zusätzlich belastet haben. A.F. gab sodann zu Protokoll, mit anderen afghanischen Leuten überhaupt keinen Kontakt mehr zu haben (UA act. 671 Frage 88). Daraus zeigt sich, dass sie den Rückhalt ihrer Landsleute grösstenteils verloren hat, was im Übrigen auch durch die Zeugenaussagen von E.J. und F.J. (UA act. 759 ff.) ersichtlich wird. Zwar dürfte dies zumeist der Tatsache geschuldet sein, dass A.F. einen neuen Partner hat, mit welchem sie auch bereits während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten in Kontakt stand. Dennoch dürfte das Strafverfahren die Entfremdung von ihren Landsleuten noch zusätzlich gefördert haben. In einer Gesamtbetrachtung kommt dem Aspekt des Fremdbelastungsmotivs bei der Beweiswürdigung somit keine entscheidende Bedeutung zu. In einer Gesamtbetrachtung spricht somit viel dafür, dass die Aussagen von A.F. erlebnisbasiert sind. 2.6.3. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Vergewaltigungsvorwürfe werden von ihm vollumfänglich bestritten. Während er die meisten Vorwürfe jeweils pauschal in Abrede stellte, äusserte er sich hinsichtlich der Zeit in S. detaillierter. Er machte geltend, sie hätten in S. vielleicht zwei Mal Sex gehabt. Es sei grundsätzlich schwierig gewesen, da sein Sohn und er auf den unteren Betten gewesen seien und die Tochter und seine Ehefrau oben. Es sei nicht sehr bequem gewesen (GA act. 995). Der Sex in S. sei den Tag hindurch gewesen. Der Sohn sei beim Bahnhof gewesen, da er dort ins Internet habe gehen - 17 - können. Nachts sei es nicht möglich gewesen, da sie dann nicht alleine gewesen seien (GA act. 995). Sie seien frisch im Camp gewesen, und er habe vorgeschlagen, Sex zu haben, da sie seit 3 Monaten keinen mehr gehabt hätten. Sie habe gesagt «ok», aber es müsse schnell gehen, da die Kinder zurückkommen würden (GA act. 996). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar und fallen detailliert aus. Festzuhalten ist indessen, dass sich der Beschuldigte erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den Vorwürfen in S. geäussert hat, weshalb eine Überprüfung der Aussagekonstanz nicht möglich ist. Der Beschuldigte verneinte indessen relativ pauschal, dass es von seiner Seite aus zu Gewalt oder Drohungen gekommen sei. Er habe die Wünsche seiner Frau immer respektiert und diese nie geschlagen. Auch habe er ihr nie mit dem Tod gedroht (GA act. 997 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 f.). Betreffend das gemeinsam gelebte Sexualleben sagte er aus, es sei in der Schweiz insgesamt vielleicht sechs Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen (GA act. 995; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Anal- verkehr hätten sie nie gehabt (GA act. 997; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 27). Seine Ehefrau sei beim Geschlechtsverkehr nicht aktiv gewesen und habe nie viele Gefühle gezeigt. Sie habe aber nicht geweint. Sie habe ihn nicht geküsst oder Liebe gezeigt. Er habe aber nie das Gefühl gehabt, er zwinge sie dazu (GA act. 996). Seine Ehefrau habe die Trennung gewollt, da sie mit einem anderen, jüngeren Mann habe zusammen sein wollen (GA act. 998). Betreffend die Motivation von A.F. zur Anstrengung des vorliegenden Strafverfahrens machte er geltend, dass sie ihn nun in etwas reinziehen wolle, zumal sie erst Anzeige gegen ihn erstattet habe, als sie Probleme mit D.F. bekommen habe. Sie habe Angst, ihren Sohn zu verlieren (UA act. 652 Frage 46). Erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte anlässlich derselben Einvernahme dann aber auch aussagte, dass seine Frau immer nur mit der gemeinsamen Tochter C.F. zusammen sei und D.F. gar nicht als ihren eigenen Sohn betrachte, weswegen D.F. eifersüchtig sei (UA act. 653 Frage 53). Insofern erweisen sich diese Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich. Soweit der Beschuldigte zudem den Zeitpunkt der Anzeige von A.F. als entlastendes Element vorbringt, vermag dies nicht zu überzeugen. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). A.F. hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass in ihrer Kultur über Sex nicht gesprochen werde. Sie hat zudem ausgeführt, dass sie zunächst gar keine Anzeige ins Auge gefasst habe. Der Beschuldigte habe sie aber einfach nicht in Ruhe gelassen und die Kinder – insbesondere den gemeinsamen Sohn – in die Sache reingezogen und gegen sie aufgebracht, weshalb sie - 18 - etwas habe unternehmen müssen. Und wenn sie Anzeige erstatte, dann müsse sie alles erzählen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Mithin besteht eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb A.F. mit der Anzeigeeinreichung rund ein Jahr zugewartet hat. Der Beschuldigte begnügte sich auf weite Strecken damit, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzustreiten. Er äusserte sich in dieser Hinsicht relativ pauschal und verzichtete oftmals auf detaillierte Ausführungen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass seine Aussagen von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal einer Person betreffend ihr vorgeworfene Handlungen, die effektiv nicht geschehen sind, grundsätzlich nichts Anderes übrigbleibt, als diese zu verneinen. Mit Blick auf seine Aussagen fällt indessen auf, dass gewisse Widersprüche sowie auch eine Bagatellisierungs- bzw. Beschönigungstendenz auszumachen ist. So gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er keine Probleme mit seiner Frau habe und diese machen könne, was sie wolle. Er sei auch kein Problem, wenn sie mit einem anderen Mann zusammenlebe (GA act. 1003 und 1005). Diese Aussagen erscheinen mit Blick auf die gegenüber dem Freund der Ehefrau ausgesprochenen heftigen Drohungen (siehe hierzu UA act. 531 f.) und seinem späteren Verhalten (siehe z.B. Bericht von L. über die Gefängnisbesuche mit den Kindern, GA act. 1092), als wenig glaubhaft. Auch hinsichtlich des Sexlebens machte der Beschuldigte zunächst geltend, dass es in der Schweiz nur ca. sechs Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und dass er es immer akzeptiert habe, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen (GA act. 999,1001). Zudem habe er sowieso keine Lust auf Sex gehabt, da er jeweils müde vom Arbeiten gewesen sei (UA act. 651 Frage 38; GA act. 996). Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung machte er dann aber insofern hierzu widersprüchliche Aussagen, als er angab, dass es wegen des Sex schon auch zu Streit gekommen sei. Zudem räumte er auf Nachfrage ein, dass er erst ab Juni 2016 begonnen habe, zu arbeiten (GA act. 999). Entsprechend ging er während der ersten sechs Monate in U. gar keiner Arbeit nach, weshalb sein Vorbringen, er sei wegen der Arbeit immer zu müde für Sex gewesen, wenig überzeugt. Auch erscheint widersprüchlich, dass er die Ehe mit A.F. auf der einen Seite als harmonisch darstellt und geltend machte, dass die Trennung für ihn überraschend gekommen sei (UA act. 647 Fragen 19 bis 22; GA act. 998), auf der anderen Seite aber einräumt, dass es oft zu Streit gekommen sei, u.a. auch wegen Sex, sie sich oft gegenseitig beschimpft hätten und sie ihn wegen eines anderen Mannes habe verlassen wollen (GA act. 997, 998, 999). Auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung erwiesen sich als wenig stringent. So machte er zunächst geltend, dass A.F. Spass am Sex gehabt habe. Näher konkretisieren konnte er dies indessen nicht. Die Frage, ob seine damalige Ehefrau beim - 19 - Geschlechtsverkehr ebenfalls zum Orgasmus gekommen sei, konnte er nicht beantworten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31). Später gestand er dann ein, dass A.F. ihm gesagt habe, dass sie «es», d.h. den Geschlechtsverkehr, nicht gerne habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34). In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Aussagen des Beschuldigten mithin wenig überzeugend. 2.6.4. Im Zuge der Strafuntersuchung wurden neben dem Beschuldigten und A.F. auch ihre gemeinsamen Kinder sowie ihre damaligen «Nachbarn», E.J. und F.J., befragt. Keine dieser Personen konnte zu den sexuellen Übergriffen wesentliche Angaben machen. Aus den Aussagen der Zeugen E.J. und F.J. können indessen gewisse Schlussfolgerungen betreffend die Gesamtumstände und das Eheleben der damaligen Ehegatten F. gezogen werden. Grundsätzlich fällt auf, dass die Zeugen durch ihre persönliche Sicht auf die eheliche Situation der damaligen Ehegatten F. voreingenommen scheinen (siehe hierzu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, E. 3.7.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Beide geben A.F. die alleinige Schuld am ehelichen Konflikt (UA act. 763 Frage 30; UA act. 772 f. Frage 35). Ihre Aussagen sind daher mit einem gewissen Vorbehalt zu würdigen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich jedoch zumindest, dass die Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau sehr konfliktbelastend war, was vom Beschuldigten selbst erheblich relativiert wurde. Die Sprachnachrichten, welche der Beschuldigte an den neuen Freund seiner Ehefrau schickte (UA act. 519, 530 ff.), bezeugen sodann, dass er auch von erheblichen Drohungen nicht zurückschreckte und offenbar ein grosses Problem damit hatte, dass seine Frau sich einem anderen Mann zuwandte. Dies steht in erheblichem Widerspruch zu den Aussagen von E.J., welcher ausführte, dass der Beschuldigte damit einverstanden gewesen wäre, wenn A.F. die Beziehung zu ihrem neuen Partner weitergepflegt hätte, sofern sie gleichzeitig bei ihrem Ehemann und den Kindern geblieben wäre (UA act. 763 Frage 30), sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selber, welcher geltend machte, dass es kein Problem sei, wenn seine Frau mit einem anderen Mann zusammen sei (GA act. 1005). Auch die Aussagen der Zeugin F.J. lassen darauf schliessen, dass eine solche aussereheliche Beziehung im afghanischen Kulturkreis nicht akzeptiert würde (UA act. 768 ff.). Im Weiteren steht fest, dass das Sexleben der Ehegatten F. ein stetes Streitthema war, zumal dies neben A.F. auch der Beschuldigte – zumindest im Grundsatz – eingestand und sich auch die Zeugin F.J. dahingehend äusserte (UA act. 770 Frage 11). Wenn der Beschuldigte nun geltend macht, dass er es jeweils akzeptiert habe, wenn A.F. keinen Sex haben wollte, erscheint dies wenig glaubhaft. - 20 - Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die erneute Befragung des Zeugen E.J. beantragt, ist der Beweisantrag abzulehnen. Der Zeuge hat seine Ablehnung gegenüber A.F. in der Befragung mehr als deutlich gemacht, womit seine Aussagen nur unter Vorbehalt herangezogen werden können. Sofern eine neutrale Würdigung der Aussagen möglich war, hat sich das Obergericht damit auseinandergesetzt (siehe oben). Es gelangt zum Schluss, dass daraus geschlossen werden kann, dass die damaligen Ehegatten F. oft miteinander stritten. Durch eine erneute Befragung des Zeugen wäre nach Ansicht des Obergerichts mithin kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Gleiches gilt sodann für die beantragten Befragungen der gemeinsamen Kinder C.F. und D.F.. Diese konnten hinsichtlich der sexuellen Übergriffe keine Beobachtung machen. Das Obergericht hat betreffend die im Raum stehenden sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auch nicht auf deren Aussagen abgestellt. Sofern der Beschuldigte auf Aussagen von D.F. betreffend die Streitereien seiner Eltern verweist (Stellungnahme vom 21. Januar 2022, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen von A.F. stehen, zumal diese zugab, den Beschuldigten gestossen und sich verteidigt zu haben, wenn dieser sie körperlich attackiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dies ist indessen ohne Belang, da aufgrund der eher korpulenten Statur und der körperlichen Verfassung des Beschuldigten – von welcher sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser A.F. physisch klar überlegen war. Soweit der Beschuldigte zudem auf eine Aussage von C.F. verweist, wonach A.F. nach einem Streit mit ihrem Sohn die Polizei alarmiert habe und daraus abzuleiten will, dass diese auch beim Beschuldigten die Polizei hätte rufen können, verkennt er, dass sich der genannte Vorfall mit D.F. erst längere Zeit nach der Trennung vom Beschuldigten abspielte, als A.F. mit den Kindern bereits in X. wohnte (UA act. 694 Frage 68). Daraus können mithin keine Schlüsse betreffend die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten von A.F. im Zeitpunkt der Taten gezogen werden. Mithin wären auch bei einer Befragung der Kinder keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Anträge auf deren erneute Befragung sind abzuweisen. 2.7. In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, welche grösstenteils pauschal und bagatellisierend ausgefallen sind und teilweise auch erhebliche Widersprüche aufweisen, nicht als glaubhaft. Demgegenüber erscheinen die Aussagen von A.F. für das Obergericht – nicht zuletzt auch aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Beteiligten – als glaubhaft. Sie hat die betreffenden Vorwürfe bis auf wenige Widersprüche, die haben - 21 - geklärt werden können, konstant, detailliert und nachvollziehbar geschildert, wobei sie auf Mehrbelastungen verzichtet hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Vorfälle so, wie von A.F. geschildert und in der Anklage umschrieben, zugetragen haben und auch ihre weiteren Angaben hinsichtlich ihres Aufwachsens im Iran und der Ehe mit dem Beschuldigten zutreffen. Gestützt auf ihre Aussagen ist somit davon auszugehen, dass A.F. grundsätzlich keine Gegenwehr leistete, wenn der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr wollte. Dies gründet im Umstand, dass der Beschuldigte den Widerstand von A.F. bereits früher systematisch gebrochen hatte. Als sie sich im Iran anfänglich noch gegen die Übergriffe wehrte, schlug er sie. Zudem drohte er ihr mit dem Tod. Dadurch hat er dazu beigetragen, den zu einem gewissen Grad kulturell bedingten Zwang in sexuellen Belangen massiv zu verstärken. A.F. hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Iran in wirtschaftlicher wie auch sozialer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig war und eine Trennung bzw. Scheidung ausser Frage stand. Wenn sie es also irgendwann nicht mehr mit körperlicher Gegenwehr auf eine Auseinandersetzung ankommen liess, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. A.F. zeichnete ein überzeugendes Bild der fortlaufenden Eskalation der Situation, nachdem der Beschuldigte und sie den Kurs in Q. besucht hätten und sie den Mut gefasst habe, sich stärker zu widersetzen. Sie begann darauf, den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten abzulehnen. Der Beschuldigte verstärkte darauf den Druck auf A.F.. Er begann erneut, Todesdrohungen gegen sie auszusprechen. Vereinzelt wurde er auch wieder gewalttätig. So kam es anlässlich eines Streits in der Schweiz zu einem tätlichen Übergriff, im Zuge dessen der Beschuldigte A.F. schlug, sie an den Haaren zog und einen Velosattel gegen sie warf. Der Übergriff war so heftig, dass der Beschuldigte von Landsleuten ermahnt werden musste, dass er sich in der Schweiz nicht so verhalten könne. Der Beschuldigte änderte darauf seine Strategie erneut und begann, A.F. zunehmend sozial zu isolieren. Er verkündete öffentlich, dass sie sich ihm verweigern bzw. mit einem anderen Mann schlafen würde. Dies hatte zur Folge, dass sich andere Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit von A.F. abwandten. A.F. hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Gesichtsverlust und die damit einhergehende soziale Isolation für sie kaum erträglich gewesen seien und sie in der Folge wieder mit dem Beschuldigten geschlafen habe, damit dieser aufhöre, solche Dinge zu erzählen. In einer Gesamtbetrachtung hat der Beschuldigte somit eine beständige Drohkulisse aufrechterhalten und A.F. fortwährenden Drangsalierungen ausgesetzt. Mithin hat der Beschuldigte in der Schweiz alles Erforderliche unternommen, um das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende tatsituative Zwangssituation aufrechtzuerhalten. A.F. befand sich zum Zeitpunkt der sexuellen Übergriffe erst wenige Monate in der Schweiz, war der hiesigen Sprache nicht mächtig und aufgrund der rufschädigenden - 22 - Äusserungen des Beschuldigten zunehmend sozial isoliert. Dennoch hat sie dem Beschuldigten immer wieder zu verstehen gegeben, dass sie mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wolle. Dieser insistierte indessen immer wieder darauf, dass sie mit ihm schlafen müsse, weil er dies wolle. Aufgrund früherer Gewalterfahrungen im Iran und der Aktualisierung dieser Gewalt anlässlich eines tätlichen Übergriffs in der Schweiz sowie der ausgesprochenen Todesdrohungen ist nachvollziehbar, dass sich A.F. auch in dieser Hinsicht vor den Konsequenzen fürchtete, sollte sie sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten verweigern. Unter den gegebenen Umständen konnte von A.F. kein weiterer Widerstand erwartet werden bzw. war ihr ein solcher nicht zumutbar. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung mit dem Tatmittel des «Unter-Psychischen-Druck-Setzens» ist damit als erfüllt anzusehen. In einem Fall hat der Beschuldigte A.F. darüber hinaus in ihrem Zimmer eingeschlossen, sie an den Handgelenken gepackt und sich auf sie gesetzt, so dass sie sich nicht mehr wehren konnte, um mit ihr sexuelle Handlungen vollziehen zu können. Als A.F. damit drohte, zu schreien, fixierte der Beschuldigte sie auf dem Bett, riss ihre Hose herunter und sagte danach: «So, jetzt kannst du schreien, damit der Chef kommt und dich ansieht». Wenn der Chef gekommen wäre, hätte er die Türe mit dem Schlüssel aufgeschlossen und sie nackt gesehen, wofür A.F. sich geschämt hätte. A.F. hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar geschildert, dass sie als in einer streng islamischen Kultur lebende Frau gegenüber fremden Männern ihren Arm nur bis zum Handgelenk zeigen dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), wobei ihre Aussagen – wie bereits oben ausgeführt – als glaubhaft zu beurteilen sind. Es erscheint mithin nachvollziehbar, dass die Vorstellung, sich in so einer Situation vor einem fremden Mann zu zeigen, bei ihr starke Schamgefühle ausgelöst hat. Entsprechend konnte auch nicht erwartet werden, dass sie in dieser Situation ihr Schamgefühl überwindet und einen männlichen Mitarbeiter des Asylzentrums um Hilfe ruft. Dieser Umstand war offensichtlich auch dem Beschuldigten bewusst, forderte er A.F. doch fast schon zynisch auf, zu schreien, erst nachdem er ihre Unterhose heruntergerissen hatte. Der Beschuldigte hat in diesem Fall somit körperliche Gewalt angewendet und A.F. darüber hinaus unter Ausnützung ihres Schamgefühls unter psychischen Druck gesetzt, um gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollziehen zu können. Auch in diesem Fall ist der objektive Tatbestand der Vergewaltigung zu bejahen. 2.8. In subjektiver Hinsicht ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Er hatte sich bereits im Iran über den ausdrücklichen Willen von A.F. hinweggesetzt und diese mittels Schlägen dazu gebracht, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. A.F. teilte - 23 - dem Beschuldigten zudem jeweils mit, dass sie keinen Sex mit ihm wolle, was zu konstanten Streitigkeiten zwischen den damaligen Ehegatten führte. Während der sexuellen Handlungen verhielt sie sich passiv, legte die Hände über das Gesicht und weinte, was dem Beschuldigten nicht verborgen bleiben konnte. Unter diesen Umständen kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich über den Willen seiner Ehefrau hinwegsetzte. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er wisse, dass es hier verboten sei, eine Frau zum Sex zu zwingen, und er bereits im Iran über die Gesetze in Europa Bescheid gewusst habe (GA act. 996). Insofern fällt ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB von vornherein ausser Betracht. 2.9. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Vornahme des Geschlechts- sowie teilweise des Analverkehrs mit A.F. den Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung durch die Tatvariante des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sowie in einem Fall eine Vergewaltigung durch körperliche Gewaltanwendung begangen hat. Gestützt auf die Aussagen von A.F. ist davon auszugehen, dass es in der Asylunterkunft in U. durchschnittlich drei Mal pro Woche zu sexuellen Handlungen (Geschlechts- oder Analverkehr) gekommen ist, wobei von mindestens einem Mal Analverkehr alle zwei Woche auszugehen ist. Ausgehend von einem Deliktszeitraum von Mitte Dezember 2015 bis Mitte Juni 2016 – somit von 26 Wochen – ist damit von 65 Vergewaltigungen und 13 sexuellen Nötigungen auszugehen. Nachdem A.F. betreffend den Analverkehr aussagte, dass der Beschuldigte teilweise nicht eingedrungen sei bzw. vereinzelt auf ihr Betteln und ihre Hinweise, wonach sie Schmerzen habe, von ihr abgelassen habe (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 17) ist hinsichtlich der sexuellen Nötigungen teilweise nur auf eine versuchte Tatbegehung zu erkennen. Hinzu kommen zwei weitere Vergewaltigungen während des Aufenthalts der damaligen Ehegatten in der Asylunterkunft in S., womit insgesamt von 67 Vergewaltigungen auszugehen ist. 2.10. Soweit der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 implizit eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgabe der Anklage ist es, den Sachverhalt so zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Der Anklage kommt - 24 - insofern eine Umgrenzungsfunktion zu. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann zudem auch eine fehlerhafte und/oder unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). Das Gericht darf nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Es ist indessen nicht wortwörtlich an diesen gebunden. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung zudem genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht verlangt werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis). Dem Beschuldigten werden die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Anklage in räumlich-zeitlicher Hinsicht genügend präzise vorgehalten. Zudem wird detailliert aufgeführt, wie der Beschuldigte bei den sexuellen Übergriffen jeweils vorgegangen ist. Die Anklage erwähnt ausdrücklich, dass der Beschuldigte sich jeweils auf A.F. gelegt habe, mit dem Penis vaginal in sie eingedrungen sei und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen habe. Die Anklage führt weiter aus, dass der Beschuldigte A.F. in U., wenn diese sich gewehrt habe, aufs Bett geworfen, sie an den Handgelenken gepackt und sich mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt habe. Schliesslich habe er ihre Unterhose zerrissen und sei gewaltsam mit seinem Penis in sie eingedrungen. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten werden damit nicht sämtliche sexuellen Übergriffe einheitlich geschildert. Zudem wird die von ihm angewandte Gewalt genügend umschrieben. Soweit er zudem vorbringt, dass die Anklage die Biographie von A.F. nicht enthalte, kann er auch daraus nichts für sich ableiten. Die Anklage schildert ausführlich, wieso A.F. sich zu Beginn nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte. In diesem Zusammenhang werden u.a. die früheren Gewalterfahrungen im Iran und die rufschädigenden Äusserungen des Beschuldigten erwähnt. Ob dieses Vorgehen mit Blick auf den kulturellen Hintergrund und der Biographie von A.F. geeignet war, deren Widerstand zu brechen, unterliegt der Beurteilung des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und berührt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. 2.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zusätzlich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten - 25 - Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht. Die Oberstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 beantragt. Eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt aufgrund der Verschlechterungsverbots indessen ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerste Straftaten begangen. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Tat festzusetzen. Dabei handelt es sich um diejenige Vergewaltigung, bei welcher der Beschuldigte auch körperliche Gewalt angewendet hat. Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau A.F. zum Geschlechtsverkehr genötigt, indem er die Türe zu ihrem Zimmer abgeschlossen, ihre Handgelenke gepackt, sie auf das Bett geworfen und sich mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt hat. Als sie sich zu wehren versuchte und ihm sagte, sie werde schreien, damit der Chef der Asylunterkunft komme, zog der Beschuldigte ihre Hose herunter und forderte sie auf, jetzt den Chef zu rufen. A.F. - 26 - verzichtete in der Folge aufgrund des Umstands, dass sie halb nackt war und deswegen Scham empfand, darauf, um Hilfe zu schreien. Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von A.F. in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die von ihm angewandte Gewalt war eher niederschwellig, insofern kann nicht gesagt werden, dass diese über das notwendige Mass, um den Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A.F. zu vollziehen, hinausging. Insbesondere hat der Beschuldigte den Geschlechtsakt selbst nicht mit roher Gewalt erzwungen und hat A.F. dabei auch keine physischen Verletzungen erlitten. Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er das im Rahmen der Ehe bestehende Abhängigkeitsverhältnis von A.F. schamlos ausgenutzt hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Über den Beschuldigten wurden am 6. Februar 2018 ein Gefährlichkeitsgutachten sowie am 14. Mai 2018 ein vollumfängliches psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin kam darin zum Schluss, dass bezüglich der durch den Beschuldigten an seiner Ehefrau verübten langanhaltenden verbalen, körperlichen und sexuellen Gewalt keine Verminderung der Schuldfähigkeit erkennbar sei (UA act. 150.17). Die beim Beschuldigten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2; siehe UA act. 150.11 ff.) hat für die Beurteilung des Verschuldens hinsichtlich der Vergewaltigungen somit keinen Einfluss. Das Mass seiner Entscheidungsfreiheit muss daher als hoch beurteilt werden. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A.F. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3.3.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Vergewaltigungen zu erhöhen. - 27 - Es ist von weiteren 66 Vergewaltigungen auszugehen (siehe dazu oben). Dabei hat er keine Gewalt angewendet. Dies war indessen auch nicht erforderlich. Bedingt durch frühere Gewalterfahrungen im Iran und sowie den – durch den Beschuldigten verstärkten – kulturell bestehenden Zwang, sich dem Ehemann sexuell stets zur Verfügung halten zu müssen, hat A.F. bis auf konstante Bitten, auf den Geschlechtsverkehr zu verzichten, in weiteren Fällen keine körperliche Gegenwehr geleistet. Der Beschuldigte hat das im Iran geschaffene Abhängigkeitsverhältnis und die tatsituative Zwangssituation in der Schweiz aufrechterhalten, sodass es A.F. nicht zumutbar war, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte ist durchaus perfid vorgegangen, um die bestehende tatsituative Zwangssituation stets zu aktualisieren. Dabei hat er sich einer Vielzahl von Tatmitteln bedient. Er hat A.F. ständige Vorwürfe gemacht, sie mit dem Tode bedroht und ist vereinzelt gegen sie tätlich geworden. Als er merkte, dass er mit den bisherigen Mitteln nicht mehr zum Erfolg gelangt, hat er seine Strategie geändert, um A.F. wieder gefügig zu machen. Er hat begonnen, sie gegenüber Landsleuten der Untreue zu beschuldigen und sie somit zunehmend isoliert und ihre Abhängigkeit von ihm erneut zementiert. Das Ausmass der vom Beschuldigten angewandten sog. strukturellen Gewalt ist damit als erheblich zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Mass dieser strukturellen Gewalt bereits eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss, um tatbestandsmässig zu sein, muss diese doch in ihrer Intensität mit den anderen Nötigungsmitteln der Gewalt oder Bedrohung vergleichbar sein. Insgesamt ist damit hinsichtlich der vom Beschuldigten erfolgten Druckausübung noch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Was die Bewegründe und das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden. Für sich betrachtet wäre von einem jeweils noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Vergewaltigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich stets gegen A.F. gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen zeitlich jedoch so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren 66 Vergewaltigungen mit einem erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität von A.F. verbunden war. Es handelt sich mithin um eine sehr hohe Anzahl Vergewaltigungen. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren 66 Vergewaltigungen in Anwendung des - 28 - Asperationsprinzips um 8 Jahre auf die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.3. Für die mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wäre mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen. Diese Freiheitsstrafe wäre aufgrund der vom Beschuldigten begangenen, teilweise versuchten sexuellen Nötigungen zusätzlich zu erhöhen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sieht als mögliche Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Mit Blick auf das individuelle Verschulden wäre nach Ansicht des Obergerichts bei isolierter Betrachtung aber unabhängig davon, ob eine versuchte oder vollendete Tatbegehung vorliegt, auf eine Einzelstrafe von über einem Jahr und damit jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (siehe hierzu auch BGE 132 IV 120 E. 2). Da indessen nur der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, kann das Strafmass nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, auch wenn sich diese in Anbetracht mehrerer Dutzend Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen als nicht mehr schuldangemessen mild erweist. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB). 3.4. Das Obergericht hat für die übrigen Delikte mit Urteil vom 15. Oktober 2019 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2017 eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen. Diese war unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots auf 270 Tagessätze à Fr. 10.00 festzusetzen. Nachdem die der Geldstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche nicht angefochten bzw. die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils nicht darauf zurückzukommen. Mithin kann hinsichtlich der Geldstrafe auf das Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2019 verwiesen werden. 3.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und – teilweise als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'700.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. - 29 - Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 718 Tagen (28. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2019) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Nachdem keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädi- gung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 4. 4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, dem Grad des Verschuldens des Schädigers, einem allfälligen Selbstverschulden des Opfers sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Daneben können sich auch andere Umstände, wie das Verhalten des Schädigers vor oder nach der Tat oder das Alter des Betroffenen, auf die Höhe der Genugtuung auswirken (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. Aufl. 1998, S. 135). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre, und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist somit eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der dem Sachrichter ein beträchtlicher Ermessensspielraum zusteht. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz hat A.F. eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 8). A.F. hat durch die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität erfahren, wobei sich insbesondere die hohe Anzahl an Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen genugtuungserhöhend auswirken. Der Beschuldigte hat darüber hinaus während der Dauer von mehreren Monaten die Handlungsfreiheit von A.F. durch eine Kombination von Drohungen/Nötigungen, Beschimpfungen, tätlichen und sexuellen Übergriffen massiv eingeschränkt. - 30 - A.F. begab sich ab Juli 2017 in psychologische Behandlung. Gemäss Therapiebericht vom 13. August 2018 wurde bei ihr eine mittelgradige bis schwere, teilweise remittierte depressive Störung sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen den traumatischen Gewalterfahrungen und der Beschwerdesymptomatik bestehe. Im Jahr 2018 wurde festgehalten, dass die Fortführung der Behandlung für A.F. von grosser Wichtigkeit sei, da die posttraumatische Symptomatik weiterhin vorherrsche (GA act. 1032 ff.). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Oktober 2019 nahm A.F. die Behandlung nach wie vor wahr, auch wenn sie nur noch einmal monatlich (statt wie früher einmal wöchentlich) Therapiesetzungen besuchte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Die Taten des Beschuldigten haben A.F. damit nachhaltig beeinflusst und jahrelang therapiebedürftig gemacht. Mithin ist von einer vergleichsweise schweren Betroffenheit auszugehen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sie noch lange Zeit benötigen wird, um die sexuellen und gewalttätigen Übergriffe vollkommen zu verarbeiten. Unter Berücksichtigung der Intensität und Dauer der Übergriffe sowie die persönlichen Auswirkungen auf A.F. erweist sich die vorinstanzliche festgesetzte Genugtuungssumme mithin als gerechtfertigt. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung nur insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er von der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen ist und ihm sein Mobiltelefon nach Löschung der pornografischen Daten herauszugeben ist. Es handelt sich dabei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal die vorinstanzliche Strafe nicht herabgesetzt wird bzw. die Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich höher ausgefallen ist. In allen weiteren Punkten wird seine Berufung abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 6'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu verlegen. 5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2019 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderung. - 31 - Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 4'200.00 wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO; Art. 30 Abs. 3 OHG), weshalb die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu Lasten der Staatskasse gehen. 5.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der amtliche Verteidiger ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht, weshalb eine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Dabei ist zu beachten, dass zum vornherein nur noch Anträge und Ausführungen im Rahmen der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils zulässig waren. Für die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Stellungnahmen vom 21. Januar 2022 und vom 15. Februar 2022 sowie für weitere Aufwände im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen erweist sich unter Beachtung der Bindungswirkung ein entschädigungspflichtiger Aufwand von insgesamt 4 ½ Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 bis AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'000.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den genannten Betrag auszurichten. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4. Auch die unentgeltliche Vertreterin ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Auch sie hat keine Kostennote eingereicht. Unter Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils und der ihm Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigenden und angemessenen Aufwendungen, erweist sich für die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 sowie weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von - 32 - Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 450.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin den genannten Betrag auszurichten. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz der ergangenen Teilfreisprüche sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, was nicht zu beanstanden ist. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 10.1). Mit vorliegendem Urteil ist der Beschuldigte im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zusätzlich von der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Vorwürfen ganzheitlich ermittelt wurde. Die vorgenommenen Beweiserhebungen, insbesondere die Befragungen, betrafen in der Regel sämtliche ihm gemachten Vorhalte. Insbesondere fanden hinsichtlich der mehrfachen Nötigung keine separaten Beweiserhebungen statt. Der genannte Vorwurf stand sodann in einem engen und direkten Zusammenhang zu den ihm vorgeworfenen Sexualdelikten. Entsprechend fällt der zusätzliche Freispruch mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht, womit es sich nach wie vor als gerechtfertigt erweist, dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit einer Überprüfung nicht zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 6.3. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'851.60 erscheint als sehr hoch. - 33 - Der Beschuldigte hat die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit jedoch nicht zurückzuerstatten (Art. 426 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist er deswegen nicht beschwert und es fällt eine Anfechtung durch ihn demnach ausser Betracht. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anfechtung der Entschädigung verzichtet hat, hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung zu bleiben. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (nach Anklageziffer A2.1. ab Mitte Juni 2016); - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (nach Anklageziffer A2.2. ab Mitte Juni 2016); - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (nach Anklageziffer A2.1, bis Mitte Juni 2016); - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (nach Anklageziffer A2.2, bis Mitte Juni 2016); - der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den Ziff. 3 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB; Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2017 - 34 - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. 4.3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von gesamthaft 718 Tagen (28. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2019) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A.F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 9. März 2016 zu bezahlen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Dem Beschuldigten ist auf Antrag hin innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbotenen pornografischen Daten auf seine Kosten folgender Gegenstand herauszugeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird dieses eingezogen. 6.2. Mit dem Vollzug wird die Oberstaatsanwaltschaft beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das - 35 - Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'200.00 auszurichten. 7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 450.00 auszurichten. 8. 8.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 16'707.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'371.95 auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'851.60 auszurichten [in Rechtskraft erwach- sen]. - 36 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zahnd