4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'140.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 300.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'947.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.