3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.