4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - 17 - die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich nach wie vor als sachgerecht. Insbesondere vermag die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Anklage der Beschimpfung (Straftatendossier 4) nichts an dieser Kotenregelung zu ändern, da es sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt handelt, auf den kein massgeblicher Untersuchungsaufwand entfallen ist.