Ein Gesuch um Fristerstreckung (inkl. Rücksprache mit dem Beschuldigten) – vorliegend geltend gemacht am 31. Januar 2021 (sowie ebenfalls – aber bereits vom amtlichen Honorar abgezogen – am 26. November 2021 und 16. Dezember 2021) mit einem Aufwand von 12 Minuten – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Der zusätzliche Aufwand von Fr. 40.00 ist daher vom amtlichen Honorar zu streichen.