Beim geltend gemachten Aufwand von 30 Minuten für «Telefonate & E- Mailkorrespondenz mit Buchhalter & E.» handelt es sich wohl um Sekretariatsarbeit. Diese ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die - 16 - hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).