Dezember 2021 sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Januar 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 780.00 und Spesen im Umfang von Fr. 13.70 dem amtlichen Honorar zu entledigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine «(kursorische) Prüfung» des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung ohnehin zum vorinstanzlichen Verfahren gehört und grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten wird. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts.