Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch freigewählt verteidigt. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wurde erst anlässlich der Anschlussberufungsbegründung vom 7. Januar 2022 gestellt. Demnach sind die angefallenen Aufwendungen vor Ausarbeitung resp. Begründung der Anschlussberufung nicht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung zu entschädigen. Entsprechend sind die Aufwände vom 30. Juni 2021 bis 16. Dezember 2021 sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Januar 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 780.00 und Spesen im Umfang von Fr. 13.70 dem amtlichen Honorar zu entledigen.