Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten beantragt hatte, ist überwiegend gutzuheissen. Zwar wird die Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt bei einer langen Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Hinzu kommt jedoch eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten, der eine bedingte Geldstrafe beantragt hatte, ist ganz überwiegend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.