2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der unangefochten gebliebenen Übertretungsbusse von Fr. 1'000.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).