Um einer zukünftigen Delinquenz entgegen zu wirken, erscheint es notwendig – aber auch hinreichend – dass die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Erst dieser unbedingte Vollzug der Geldstrafe erlaubt für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose, so dass hinsichtlich der Freiheitsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose knapp verneint werden kann. Den verbleibenden erheblichen Bedenken an der Legalbewährung ist mit der gesetzlich maximalen Probezeit von 5 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).