Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe früher Drogen konsumiert, habe dies nun aber im Griff (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Suchtgefährdung vor, was sich neutral auf die Legalprognose auswirkt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist grundsätzlich neutral zu werten. Er hat sich zwar seit knapp einem Jahr nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nicht lang ist und der Beschuldigte unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens stand.