Der Beschuldigte beabsichtigt, nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bei seiner Mutter zu leben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Vor seiner Inhaftierung war der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. tätig (UA act. 35). Über die C. wurde jedoch der Konkurs eröffnet (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Nach der Verhaftung habe er keine Anstellung gefunden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4) und daher monatlich knapp Fr. 3'000.00 von der Arbeitslosenkasse erhalten (siehe dazu oben). Vor der Verhaftung sei er nicht mehr mit dem Auto gefahren, sondern sei mit dem Zug unterwegs gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8).