Der Beschuldigte erklärt sich das Aufkommen seines gesetzeswidrigen Verhaltens seit Mai 2019 mit einer Lebenskrise, da er unter wirtschaftlichem und finanziellem Druck gestanden und Probleme in seiner damaligen Beziehung gehabt habe (Anschlussberufungsbegründung, S. 5). Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführt, die Straftaten (ausgenommen Straftatendossier 2) aus Existenzängsten vorgenommen - 13 -