Für die Prognosestellung wirkt sich vorliegend besonders negativ aus, dass sich der Beschuldigte vor rund 7 Jahren – im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren – während 3 ½ Monaten in Untersuchungshaft befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), und dennoch zwischen Mai 2019 und Dezember 2020 delinquierte. Es wäre grundsätzlich davon auszugehen gewesen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe deutlich vor Augen geführt und eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt hätten, was jedoch offenkundig nicht der Fall war.