Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen Mai 2019 und Dezember 2020 begangen und somit während einer Zeitspanne von rund 1 ½ Jahren delinquiert. Diese Dauerdelinquenz auf verschiedenen Gebieten und der Umstand, dass er bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen zahlreiche Male delinquierte, nachdem er jeweils angehalten resp. einvernommen wurde, zeigt den Beschuldigten als eine Person, die – wenn auch in erster Linie beschränkt auf Vorfälle aus dem Strassenverkehrsbereich – unbekümmert weiter delinquiert und ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des den Beschuldigten offenbar nicht beeindruckenden