Bisher habe der ledige und kinderlose Beschuldigte knapp Fr. 3'000.00 von der Arbeitslosenkasse erhalten. Er befindet sich nun jedoch seit 1.5 Monaten aufgrund einer anderen Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Er habe Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.00 bei seiner Schwester, wobei er in der Lage sei, diese Schulden umgehend zu begleichen. Er verfüge über kein sonstiges Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und 5). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen wäre deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).