Auch diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. 2.5.4. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus (siehe dazu oben), womit es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt.