2.5.3. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 al Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB [Straftatendossier 1], Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [Straftatendossier 3 und 5] und falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Straftatendossier 5]) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Auch diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art.