Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein besonders enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Delikten des Straftatendossiers 1 und 2 besteht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen wäre eine Erhöhung um 90 Tagessätze. Die Strafobergrenze der Geldstrafe beträgt jedoch 180 Tagessätze (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ist ausgeschlossen (vgl. BGE 144 IV 217), weshalb es mit einer Erhöhung auf 180 Tagessätze sein Bewenden hat.