aus egoistischen Gründen gehandelt und über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insgesamt ist das Verschulden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einzelstrafe angemessen.