(Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Mit diesem Verhalten manifestierte er eine Gleichgültigkeit gegenüber der behördlichen Anordnung und setzte sich leichtfertig darüber hinweg. Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er seine Tätigkeit auf anderem Wege und somit ohne Missbrauch von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung hätte erledigen können. Es sei einfach umständlich, mühsam und mit mehr Zeit verbunden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Daher ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - 10 -