Der Beschuldigte behielt seinen Führerausweis und teilte dem Strassenverkehrsamt mit, er hätte diesen verloren. So wies sich der Beschuldigte auch anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 9. Juni 2020 – also rund vier Monate nach Erhalt der Verfügung des Strassenverkehrsamts – mit dem ungültigen Führerausweis gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er den Führerausweis trotz behördlicher Verfügung nicht abgegeben habe, da er diese Aufforderung als «schlimm» empfunden habe. (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12).