Der Beschuldigte hat sich über die ihm am 13. Februar 2020 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zugestellte Verfügung vom 12. Februar 2020 (UA act. 344 ff.) hinweggesetzt, obwohl ihm bewusst war, dass die Nichtbefolgung dieser Anordnung strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Die Verfügung entzog dem Beschuldigten vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, den Führerausweis sofort dem Strassenverkehrsamt einzusenden. Der Beschuldigte behielt seinen Führerausweis und teilte dem Strassenverkehrsamt mit, er hätte diesen verloren.