Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe und ihn die Mitfahrer aufgefordert hätten, «einmal Gas zu geben». Es sei eine Dummheit gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Mithin verfügte er am 11. Dezember 2019 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).