90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mindestens 50 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe). Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Unter der Woche um 14:03 Uhr war auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit. -9-