2.5. 2.5.1. In Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, welche im Rahmen der auszusprechenden Geldstrafe als Einsatzstrafe festzulegen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand schützt das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen).