Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt. Zuvor hat er sein Fehlverhalten stets bestritten und andere Personen der Straftaten beschuldigt, weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende nachhaltige Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie -8-