Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er wolle das «Negative» hinter sich lassen und einen neuen Lebensabschnitt starten (GA act. 467). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er dieses Kapitel hinter sich lassen wolle und daraus gelernt habe. Er legte zudem dar, dass er dieses Jahr eine Verkehrspsychotherapie begonnen habe und bisher zwei Sitzungen absolviert habe. Er strebe an, den Führerausweis wieder zu erlangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f. und 25).