2.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe dazu oben). Zudem weist der Beschuldigte mehrere Administrativmassnahmen auf. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten bereits fünf Mal der Führerausweis entzogen resp. annulliert (UA act. 345 ff.). Dies wirkt sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.